Bedingungen für Einkauf und Anlieferung

AGB für Einkauf & AGB für Verkauf

Stand: Januar 2018

1. Angebote - Vertragsinhalt

1.1. Unsere Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt werden oder mündlich erteilte schriftlich bestätigt werden.

1.2. Der Verkäufer hat die Annahme der Bestellung innerhalb von 10 Tagen ebenfalls schriftlich zu bestätigen.

1.3. Auftragsbestätigungen des Verkäufers mit anderen Kaufbedingungen als diesen erkennen wir nicht an. Unsere Kaufbedingungen gelten auch für zukünftige Aufträge.

 

2. Zahlungsbedingungen

2.1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Wird ausnahmsweise ein Preis "ab Werk" oder "ab Lager" vereinbart, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten einschließlich Beladung und Rollgeld trägt der Verkäufer. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.

2.2. Haben wir uns ausnahmsweise zur Übernahme der Verpackungskosten bereiterklärt, sind wir berechtigt, Verpackungen, die sich in gutem Zustand befinden, gegen eine Vergütung von 2/3 des sich aus der Rechnung hierfür ergebenden Wertes frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Andere Versandanweisungen sind auf dem Lieferschein besonders hervorzuheben.

2.3. Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behalten wir uns vor. 

 

3. Lieferfristen – Lieferverzug

3.1. Erkennt der Verkäufer, dass die vereinbarten Lieferfristen nicht eingehalten werden können, ist er verpflichtet, uns unverzüglich mündlich und schriftlich hierüber zu unterrichten.

3.2. Bei Termin-Überschreitung sind wir nach ergebnislosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, die vom Verkäufer noch nicht erbrachte Leistung durch einen Dritten zu Lasten des Verkäufers durchführen zu lassen. Ausserdem sind wir in diesem Fall zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

4. Gewährleistung

4.1. Der Verkäufer versichert, dass die gelieferte Ware den für ihren Vertrieb und ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entspricht und nicht gegen Rechte Dritter verstößt.

4.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Lieferung.

4.3. Nach Anzeige der Lieferbereitschaft seitens des Verkäufers werden wir die Lieferung entweder vor Absendung im Lieferwerk oder nach Eingang untersuchen, soweit dies im ordentlichen Geschäftsgang und nach Art und Verwendungszweck für erforderlich gehalten wird. Der Verkäufer verzichtet auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge.

4.4. Während der Gewährleistungsfrist gerügte Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, hat der Verkäufer nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich zu beseitigen und die daraus resultierenden Nebenkosten zu tragen. Ist eine Mängelbeseitigung nicht möglich oder ist uns die Annahme ausgebesserter Teile nicht zumutbar, so hat der Verkäufer die mangelhaften Teile kostenfrei durch mangelfreie zu ersetzen.

4.5. In dringenden Fällen oder wenn der Verkäufer seiner Gewährleistungs- Verpflichtung nicht nachkommt, sind wir berechtigt, die erforderlichen Massnahmen auf Kosten und Gefahr und unbeschadet der Gewährleistungs-Verpflichtung des Verkäufers selbst zu treffen. Ist eine Nachbesserung nicht möglich oder unzumutbar, so bleibt das Recht auf Wandlung oder Minderung unberührt.

 

5. Zeichnungen und andere Unterlagen

5.1. Bei speziell für uns hergestellten Gegenständen ist der Verkäufer nach Ausführung des Auftrags verpflichtet, uns die der tatsächlichen Ausführung entsprechenden Zeichnungen, Berechnungen und andere den Liefergegenstand betreffende technischen Unterlagen in der geforderten Anzahl und Ausführungen zu übersenden. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns kostenlos das Eigentum an diesen Unterlagen zu übertragen; das geistige Eigentum wird hierdurch nicht berührt. Wir sind jedoch berechtigt, die Unterlagen zur Ausführung von Instandsetzungen und Änderungen sowie zum Anfertigen von Ersatzteilen unentgeltlich zu benutzen.

5.2. Eine Zustimmung unsererseits zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen lassen Gewährleistungs- und sonstige Verpflichtungen des Verkäufers im Hinblick auf den Liefergegenstand unberührt. Dies gilt gleichermaßen für Vorschläge und Empfehlungen des Verkäufers, soweit von unserer Seite nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes akzeptiert wurde.

5.3. Soweit wir dem Verkäufer ggf. Ausführungsunterlagen überlassen haben, bleiben diese unser alleiniges Eigentum und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind vom Verkäufer unverzüglich nach Erledigung der Bestellung zurückzuschicken. Ebenfalls behalten wir uns alle Rechte an nach unseren Angaben gefertigten Zeichnungen vor.

 

6. Anlieferung

6.1. Den Lieferungen sind Lieferscheine in einfacher Ausfertigung beizufügen.

6.2. In den Frachtbriefen ist die vollständige Anschrift unseres Sitzes oder der von uns vorgeschriebenen Empfangsstelle und die genaue Bezeichnung des Frachtgutes aufzunehmen.

6.3. Anlieferungen können bei uns nur zu folgenden Anlieferzeiten durchgeführt werden: Montag – Freitag 7:00 – 15:00 Uhr.

6.4. Soweit durch die Nichtbeachtung vorgenannter Anlieferungsvorschriften Mehrkosten entstehen, gehen diese in jedem Fall zu Lasten des Verkäufers.

 

7. Zahlungsbedingungen

7.1. Sämtliche Rechnungen sind uns in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

7.2. Soweit keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, zahlen wir nach Lieferung und Rechnungslegung innerhalb von 10 Kalendertagen abzüglich 3% Skonto oder innerhalb von 30 Kalendertagen netto.

7.3. Unsere Zahlungen sind nicht gleichbedeutend mit einer Anerkennung der Abrechnung.

7.4. Wir sind zur Aufrechnung gegenüber Forderungen des Verkäufers berechtigt.

7.5. Ansprüche des Verkäufers aus diesem Vertrag dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Für Abtretungen, die aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts erfolgen, gilt die Zustimmung als von vornherein erteilt mit der Maßgabe, dass eine Aufrechnung auch mit nach Anzeige der durch Abtretung erworbenen Gegenforderungen zulässig ist.

 

8. Erfüllungsort - Gerichtsstand - anwendbares Recht

8.1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist unser Sitz in Wuppertal oder die von uns angegebene Verwendungsstelle.

8.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über oder aus dem Vertrag, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Wuppertal. Wir haben jedoch das Recht, den Verkäufer auch in einem sonstigen für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen.

8.3. Bei Auslandsgeschäften unterliegt das ganze Vertragsverhältnis, soweit nicht zwingend eine andere Rechtsordnung eingreift, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) gilt nicht.

8.4. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Käufer und Verkäufer verpflichten sich in einem solchen Fall, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.

Hier finden Sie unsere AGB für den Einkauf als Download.

Bedingungen für Einkauf und Anlieferung.pdf